Infektionsschutz

Belehrung  von  Eltern  und  sonstigen  Sorgeberechtigten  gem.  §34  Abs.  5  S.  2  Infektionsschutzgesetz  durch die Schule

 

Quelle: Gesundheitsamt Biberach

Wenn  Ihr  Kind  eine  ansteckende  Erkrankung  hat  und  dann  die  Schule  oder  andere  Gemeinschaftseinrichtungen  (GE)  besucht,  in  die  es  jetzt  aufgenommen  werden  soll,  kann  es  andere  Kinder,  Lehrer,  Erzieher oder  Betreuer  anstecken.  Außerdem  sind  gerade  Säuglinge  und  Kinder  während  einer  Infektionskrankheit  abwehrgeschwächt  und  können  sich  dort  noch  Folgeerkrankungen  (mit  Komplikationen)  zuziehen.  Um dies  zu  verhindern,  möchten  wir  Sie  mit  diesem  Merkblatt  über  Ihre  Pflichten,  Verhaltensweisen  und  das  übliche  Vorgehen  unterrichten,  wie  sie  das  Infektionsschutzgesetz  vorsieht. 

In  diesem  Zusammenhang sollten  Sie  wissen,  dass  Infektionskrankheiten  in  der  Regel  nichts  mit  mangelnder  Sauberkeit  oder  Unvorsichtigkeit  zu  tun  haben.  Deshalb  bitten  wir  Sie  stets  um  Offenheit  und  vertrauensvolle  Zusammenarbeit.

Das  Gesetz  bestimmt,  dass  Ihr  Kind  nicht  in  die  Schule  oder  andere  GE  gehen  darf,  wenn 

1.  es  an  einer  schweren  Infektion  erkrankt  ist,  die  durch  geringe  Erregermengen  verursacht  wird.  Dies  sind  nach  der Vorschrift:  Diphtherie,  Cholera,  Typhus,  Tuberkulose  und  Durchfall  durch  EHEC-Bakterien.  Alle  diese  Krankheiten  kommen  bei  uns  in  der  Regel  nur  als  Einzelfälle  vor  (außerdem  nennt  das  Gesetz  noch virusbedingte  hämorrhagische  Fieber,  Pest  und  Kinderlähmung.  Es  ist  aber  höchst  unwahrscheinlich,  dass  diese  Krankheitserreger  in  Deutschland  übertragen  werden); 

2.  eine  Infektionskrankheit  vorliegt,  die in  Einzelfällen  schwer  und  kompliziert  verlaufen  kann,  dies  sind  Keuchhusten,  Masern,  Mumps,  Scharlach,  Windpocken,  Hirnhautentzündung  durch  Hib-Bakterien,  Meningokokken-Infektionen,  Krätze, ansteckende  Borkenflechte,  Hepatitis  A  und  bakterielle  Ruhr; 

3.  ein  Kopflausbefall  vorliegt  und  die  Behandlung  noch  nicht  begonnen  wurde; 

4.  es  vor  Vollendung  des  6.  Lebensjahres  an  einer  infektiösen Gastroenteritis  erkrankt  ist  oder  ein  entsprechender  Verdacht  besteht. 

Die  Übertragungswege  der  aufgezählten  Erkrankungen  sind  unterschiedlich:  Viele  Durchfälle  und  Hepatitis  A  sind  sogenannte Schmierinfektionen.  Die  Übertragung  erfolgt  durch  mangelnde  Händehygiene  sowie  durch  verunreinigte  Lebensmittel,  nur  selten  durch  Gegenstände  (Handtücher,  Möbel,  Spielsachen).  Tröpfchen  oder “fliegende”  Infektionen  sind  z.B.  Masern,  Mumps,  Windpocken  und  Keuchhusten. 

Durch  Haar-  ,Haut-  und  Schleimhautkontakte  werden  Krätze,  Läuse  und  ansteckende  Borkenflechte  übertragen.

Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einem Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).

Er wird Ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die den Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionsarbeit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, wenn typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, das die “Ausscheider” von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr – Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben  und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes, aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Für spezielle Fragen zu ausgewählten Infektionskrankheiten finden Sie unter www.biberach.de/gesundheit.html entsprechende Merkblätter.