Schau hin! Was dein Kind macht!

Download
PRÄSENTATION FÜR ELTERN
SCHAU_HIN__Projektpräsentation_Elternarb
Adobe Acrobat Dokument 801.8 KB

 

 

Hier finden Sie weitere Informationen

 

Jugendmedienschutz

 

Der Jugendmedienschutz geht davon aus, dass jede Gesellschaft gemeinsame Werte vertritt, die Kinder im Laufe ihrer Erziehung in ihre individuellen Wertesysteme übernehmen sollen. Zwar werden dem Einzelnen große Freiheiten bei der Entwicklung seines eigenen Wertesystems zugestanden, allerdings enthält unser Grundgesetz ganz bestimmte Grundwerte, die als unverzichtbare Basis für das gesellschaftliche Miteinander dienen und die es zu schützen gilt.

 

Dazu gehören insbesondere die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Gleichheitsgrundsatz von Mann und Frau, die Ablehnung von Angriffskrieg, Rassismus oder Diskriminierung, die Religionsfreiheit sowie die Freiheit der Meinung und der Medien. Die Medienfreiheit stößt an ihre Grenzen, wenn Verhaltensweisen oder Meinungen befürwortet werden, die sich gegen diese Grundwerte richten.

 

Die Fähigkeit, mediale Inhalte zu verstehen und mit gesellschaftlichen Werten und entsprechenden sozialen Erfahrungen abzugleichen und zu deuten, ist von der kognitiven und emotionalen Entwicklung des Betrachters abhängig und damit nicht zuletzt vom Alter.

 

Daher sind nach dem Jugendschutzgesetz bestimmte Medieninhalte nur für die Altersgruppen zugänglich sind, die auch über die notwendige Reife verfügen, diese zu verstehen und richtig einzuordnen. Außerdem gilt es, Kinder vor Medieninhalten zu schützen, die sie individuell beeinträchtigen könnten. Dazu zählen zum Beispiel Filme, die bei Kindern langfristig nicht zu verarbeitende Ängste erzeugen.

 

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Filme, DVDs und Spielprogramme Kindern und Jugendlichen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie eine Altersfreigabe gegeben ist.

Die Altersstufen werden im Gesetz wie folgt festgelegt:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung

Freigegeben ab 6 Jahren

Freigegeben ab 12 Jahren

Freigegeben ab 16 Jahren

Keine Jugendfreigabe (ab 18 Jahren)