§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Federseeschule Bad Buchau“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Buchau und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Riedlingen eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck
des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Federseeschule Bad Buchau.
Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, soweit der Träger
zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist und sie vom Träger der Schule
nachweislich nicht angeschafft werden können.
b) die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der
Schulleitung, die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen.
c) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der
offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft
keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist ein
Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können einzelne volljährige Personen und
juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben. Sie endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds
gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in
dem er erklärt ist.
4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen
Bescheid, der mit Zugang an das Mitglied wirksam wird. Das ausgeschlossene
Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliedsversammlung zu
verlangen, die dann endgültig mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Der Verein erzielt die Mittel zur Verfolgung seiner Zwecke durch die
Erhebung von Beiträgen und aus Spenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und
erhalten auch ihre eingezahlten Beiträge oder von ihnen geleistete Sacheinlagen
nicht vergütet.
3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Abteilungen geschaffen bzw.
aufgelöst werden, die für ihren Geschäftsbereich eine Ordnung aufstellen, die
vom Vorstand im Sinne des § 7.2 des Vereins mit einfacher Mehrheit bestätigt
wird.
§ 7 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende,
die jeweils einzeln handelnd den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Protokollführer und 2 Beisitzern. Im Verhinderungsfall des 1. und 2.
Vorsitzenden, tätigen Kassenwart und Protokollführer die anstehenden Geschäfte.
3. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich, er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und verwaltet die Mittel des Vereins gemäß dessen
Satzung und den Abteilungsordnungen.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einzuberufen. Einberufung und Leitung der Versammlung obliegen
dem ersten Vorsitzenden.
2. Der Mitgliederversammlung ist über das abgelaufene Geschäftsjahr ein
schriftlicher Bericht vom Kassenwart zu erstatten.
3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist
ausschließlich zuständig für die Wahl
und Abberufung des Vorstandes, die Entscheidung von Einsprüchen gegen den
Ausschluss aus dem Verein, die Auflösung des Vereins und die Änderung der
Satzung.
4. Das zu erstellende Protokoll muss vom Vorstand unterzeichnet werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
wenigstens eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen.
6. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich eine Woche vor dem Termin durch den
Vorstand. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer
Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung,
mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Die Versammlung wählt einen Liquidator.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger mit der Auflage, dass das Geld der
Federseeschule Bad Buchau und deren Schülerinnen und Schülern zu gute kommt, zur
Förderung von Erziehung und Bildung.