Satzung des Fördervereins der Federseeschule

§ 1 Name,

Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Federseeschule Bad Buchau“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Buchau und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes

Riedlingen eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck

des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Federseeschule Bad Buchau.

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a) die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, soweit der Träger

zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist und sie vom Träger der Schule

nachweislich nicht angeschafft werden können.

b) die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der

Schulleitung, die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen.

c) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der

offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei

ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft

keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

werden.

 

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist ein

Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur

Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

 

§ 4 Mitglieder

 

1. Mitglieder des Vereins können einzelne volljährige Personen und

juristische Personen werden.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung

erworben. Sie endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds

gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in

dem er erklärt ist.

 

4. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen

Bescheid, der mit Zugang an das Mitglied wirksam wird. Das ausgeschlossene

Mitglied ist jedoch berechtigt, eine Entscheidung der Mitgliedsversammlung zu

verlangen, die dann endgültig mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

 

1. Der Verein erzielt die Mittel zur Verfolgung seiner Zwecke durch die

Erhebung von Beiträgen und aus Spenden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung oder Aufhebung

des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und

erhalten auch ihre eingezahlten Beiträge oder von ihnen geleistete Sacheinlagen

nicht vergütet.

 

3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische

Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Abteilungen geschaffen bzw.

aufgelöst werden, die für ihren Geschäftsbereich eine Ordnung aufstellen, die

vom Vorstand im Sinne des § 7.2 des Vereins mit einfacher Mehrheit bestätigt

wird.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende,

die jeweils einzeln handelnd den Verein gerichtlich und außergerichtlich

vertreten.

 

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,

dem Protokollführer und 2 Beisitzern. Im Verhinderungsfall des 1. und 2.

Vorsitzenden, tätigen Kassenwart und Protokollführer die anstehenden Geschäfte.

 

3. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich, er kann sich eine

Geschäftsordnung geben und verwaltet die Mittel des Vereins gemäß dessen

Satzung und den Abteilungsordnungen.

 

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für

2 Jahre gewählt.

 

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn eines jeden

Geschäftsjahres einzuberufen. Einberufung und Leitung der Versammlung obliegen

dem ersten Vorsitzenden.

 

2. Der Mitgliederversammlung ist über das abgelaufene Geschäftsjahr ein

schriftlicher Bericht vom Kassenwart zu erstatten.

 

3. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist

ausschließlich zuständig für die Wahl

und Abberufung des Vorstandes, die Entscheidung von Einsprüchen gegen den

Ausschluss aus dem Verein, die Auflösung des Vereins und die Änderung der

Satzung.

 

4. Das zu erstellende Protokoll muss vom Vorstand unterzeichnet werden.

 

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen

wenigstens eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen.

 

6. Die Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen

Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich eine Woche vor dem Termin durch den

Vorstand. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

 

§ 9 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer

Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung,

mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen

werden.

 

2. Die Versammlung wählt einen Liquidator.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,

fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger mit der Auflage, dass das Geld der

Federseeschule Bad Buchau und deren Schülerinnen und Schülern zu gute kommt, zur

Förderung von Erziehung und Bildung.